AGB’s
AGB
Vorbemerkung: Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Dokument das generische Maskulin verwendet. Die in diesem
Dokument verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle
Geschlechter.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen u.a. dem Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG), dem
Obligationenrecht (OR) und der Zivilprozessordnung (ZPO). Die zuständige Bewilligungsbehörde ist das Amt für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn in Solothurn und das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Direktion für
Arbeit, Holzikofenweg 36, 3003 Bern.
A) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Verleihvertrages. Sie treten
mit jedem Vertragsabschluss automatisch in Kraft. Die Einsatzfirma anerkennt diese allgemeinen
Geschäftsbedingungen als verbindlich. Ist sie damit nicht einverstanden, so hat sie uns sofort davon Mitteilung zu
machen; in diesem Fall wird unser Mitarbeiter zurückgerufen und der Vertrag annulliert.
A) Jeder temporäre Mitarbeiter (nachfolgend «Mitarbeiter») ist sorgfältig ausgesucht und darf ausschliesslich für die
vereinbarte Tätigkeit eingesetzt werden. Der Einsatzbetrieb verpflichtet sich, für die Arbeitssicherheit des Mitarbeiters
vor Ort besorgt zu sein und die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes sowie die Vorschriften über die Verhütung von
Unfällen und Berufskrankheiten gemäss Art. 10 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) einzuhalten.
Untersteht der Einsatzbetrieb einem allgemeinverbindlichen Arbeitsvertrag, so müssen wir bei Auftragserteilung
darüber informiert werden. Die gesamtarbeitsvertraglichen Lohn- und Arbeitszeitregelungen kommen auch für unsere
Mitarbeiter zur Anwendung. Der GAV für den Personalverleih bleibt dabei subsidiär anwendbar.
A) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die internen Vorschriften des Einsatzbetriebes zu respektieren. Er hat sich vertraglich
verpflichtet, über alles, was ihm im Verlaufe seines Einsatzes beim Einsatzbetrieb und dessen Kunden zur Kenntnis
gelangt, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Der Mitarbeiter unterliegt den Weisungen des Einsatzbetriebes; er
untersteht seiner Aufsicht und Verantwortung. Wir lehnen grundsätzlich jegliche Haftung für Schäden ab, die durch
einen Mitarbeiter verursacht werden. Es gelten die Bestimmungen des OR, namentlich Art. 55, 100 und 101 OR. Wir
haften ausschliesslich für Schäden aufgrund Grobfahrlässigkeit bei der Selektion der zur Verfügung gestellten
Mitarbeiter. Bei allg. Haftungsfragen wird ein Mitarbeiter einer Aushilfskraft des Einsatzbetriebes gleichgesetzt.
A) Der Mitarbeiter soll die im Einsatzbetrieb gültigen Arbeitszeiten einhalten. Als Überstunden gelten diejenigen
Stunden, die über die im Einsatzvertrag vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen; sie werden gemäss dem Reglement der
Einsatzfirma sowie der anwendbaren Gesetzgebung entschädigt und müssen auf dem Arbeitsrapport separat
aufgeführt und mit dem entsprechenden prozentualen Zuschlag erwähnt werden. Der Einsatzbetrieb ist für die
Einhaltung der Weisungen und gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz
verantwortlich.
A) Der Einsatzbetrieb hat sich zu Beginn des Einsatzes zu überzeugen, dass der Mitarbeiter den Einsatzanforderungen
entspricht. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen wir unverzüglich informiert werden. Die ersten vier Stunden eines
solchen Einsatzes werden Ihnen nicht verrechnet. Sofern möglich, werden wir dem Einsatzbetrieb sofort einen Ersatz
anbieten.
A) Wir entlöhnen unsere Mitarbeiter auf Basis des wöchentlichen und Monatlichen Arbeitsrapportes. Der Arbeitsrapport
besteht entweder als Papierformular oder als für den Kunden jederzeit zugängliches, passwortgeschütztes und in
einer Web- Applikation gespeichertes Online- Formular. Die Validierung der Einsatzstunden erfolgt entweder mittels
Unterschrift auf dem Papierformular oder online, durch Eintrag im Web- Formular. Auf gar keinen Fall ist der
Mitarbeiter befugt, vom Einsatzbetrieb Zahlungen entgegenzunehmen. Irgendwelche direkte Abmachungen mit
unserem Mitarbeiter sind unzulässig und für uns nicht verbindlich.
A) Reklamationen betreffend die fakturierten Stunden müssen innert acht Tagen nach Rechnungsstellung erfolgen. Die
Rechnungen sind netto innert zehn Kalendertagen zu bezahlen. Zu diesem Betrag muss die Mehrwertsteuer (MwSt.)
hinzugerechnet werden. Im Inkassofall gilt ein Verzugszins von 10% als vereinbart.
A) Der Einsatzbetrieb kann einen Mitarbeiter nach Einsatzende in ein direktes Anstellungsverhältnis übernehmen.
Grundsätzlich ist eine Übernahme kostenlos. Unter folgenden Bedingungen schuldet uns der Kunde aber eine
Entschädigung:
1) Falls der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat und
2) Falls die Anstellung weniger als drei Monate nach Einsatzende stattfindet.
Die Entschädigung beläuft sich in solchen Fällen auf den Betrag, den der Kunde uns für Verwaltungshonorar und
Gewinn für den dreimonatigen Einsatz hätte zahlen müssen, wovon aber das bereits geleistete Entgelt für
Verwaltungshonorar und Gewinn abgezogen wird.
Januar 2023
Office
B&G Human Resources
Waffenplatzstrasse 15
4500 Solothurn
Kontakt
- solothurn@bg-hr.ch
Tel: 031 701 04 08